Am 29. März 2026 reichte der in Spanien lebende deutsche Autor Fred Schumacher Strafanzeige gegen den Bundesfinanzminister Lars Klingbeil ein. Anlass ist die Pfändung der Konten der Ehefrau des deutschen Journalisten Hüseyin Doğru. Die Anzeige thematisiert den Vorwurf, staatliche Maßnahmen könnten zu existenziellen Notlagen mit möglichen Gefahren für das Leben der Betroffenen führen. Im Folgenden wird die Entscheidung des Berliner Staatsanwalts Pietzsch kommentiert, die Strafanzeige nicht weiter zu verfolgen.

Fred Schumacher erhielt als Anzeigeerstatter am 27. April 2026 ein Schreiben folgenden Inhalts:

„… den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen. Nach den §§ 152 Abs. 2, 160 Abs.1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft nur dann zu einer Aufnahme von Ermittlungen berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen.

Unterzeichner ist der Berliner Staatsanwalt Pietzsch. Inwieweit die Tatsache für diese Entscheidung eine Rolle spielte, dass die Sperrung des Kontos der Ehefrau durch ein Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts am 5. April 2026 nach Beschwerde vorläufig ausgesetzt wurde, ist unklar.

Nach wie vor schwebt die Vorgehensweise des deutschen Finanzministers wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Familie.

Herr Klingbeil ist der Vorgesetzte der deutschen Zollbehörden, er hat demzufolge Straftaten zu verantworten, die von der Behörde bzw. einem Teilbereich der Behörde begangen werden, denn es ist davon auszugehen, dass sie auf Basis seiner Anordnungen ausgeführt werden.

Der internationalen Presse war zu entnehmen, die fünfköpfige Familie habe noch 104 Euro zur Verfügung. Es gibt keine Anklage und kein Urteil gegen Doğru. Er wurde nicht gehört und hatte keinen Verteidiger. Er darf weder einen Beruf ausüben noch reisen. Niemand darf ihm oder seiner Familie Geld oder andere Unterstützung zukommen lassen.

Es gibt keinen eigenen Paragrafen im deutschen Strafrecht, der die Tötung von Menschen durch gezieltes Verhungernlassen unter Strafe stellt, aber die §§ 211 StGB (Mord) oder 212 (Totschlag) kommen in Betracht, wenn der Tod durch Verhungern billigend in Kauf genommen wird. Unter Umständen auch § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge) oder zumindest 222 (Fahrlässige Tötung).

Pressemitteilung von Fred Schumacher
Malaga, 27. April 2026