{"id":1000640,"date":"2019-12-22T12:38:00","date_gmt":"2019-12-22T12:38:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pressenza.com\/?p=1000640"},"modified":"2019-12-22T12:40:13","modified_gmt":"2019-12-22T12:40:13","slug":"geschichte-des-schweizer-strafsystems-repression-und-wahnsinn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.pressenza.com\/de\/2019\/12\/geschichte-des-schweizer-strafsystems-repression-und-wahnsinn\/","title":{"rendered":"Geschichte des Schweizer Strafsystems: Repression und Wahnsinn"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vor einigen Wochen wurde Brian K. \u2013 einer der bekanntesten Gef\u00e4ngnisinsassen der Schweiz \u2013 in Z\u00fcrich der Prozess gemacht. Seinen Fall nehmen wir zum Anlass, uns n\u00e4her mit der Geschichte des Schweizer Strafsystems und der problematischen Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie auseinanderzusetzen.<\/strong><\/p>\n<p>Brian K. wurde 2013 unter dem Pseudonym \u00abCarlos\u00bb durch den Dokumentarfilm \u00abDer Jugendanwalt\u00bb schweizweit bekannt. Der Film portr\u00e4tiert den Jugendanwalt Hansueli G\u00fcrber bei seiner Arbeit mit Brian K. Der damals 17-j\u00e4hrige wurde zu diesem Zeitpunkt schon 34 Mal wegen verschiedenster Delikte verurteilt und befand sich in einem \u00abSondersetting\u00bb, also in einer \u00abhochintensiven sozialp\u00e4dagogischen 1:1-Betreuung w\u00e4hrend 24 Stunden, mit begleitetem Wohnen, verbunden mit therapeutischen Massnahmen und Lern- und Schulungselementen\u00bb. Auch ein Thai-Box-Training war Teil des Sonderprogramms. Auf die Ausstrahlung des Films folgte ein medialer Aufschrei und die Z\u00fcrcher Beh\u00f6rden kamen massiv unter Druck. Im Zentrum der Kritik standen die monatlichen Kosten von 29.200 Franken. Der damalige Vorsteher der Justizdirektion des Kantons Z\u00fcrich, Martin Graf, gab dem Druck schliesslich nach kurzer Zeit nach und liess das Sondersetting abbrechen. Brian K. wurde in den normalen Vollzug \u00fcberf\u00fchrt. Nachdem er f\u00fcr kurze Zeit wieder in Freiheit war, wurde er im M\u00e4rz 2017 wegen versuchter schwerer K\u00f6rperverletzung zu 18 Monaten Haft verurteilt. Am 6. November 2019 stand Brian K. erneut vor Gericht. Diesmal musste er sich f\u00fcr Straftaten verantworten, die er allesamt hinter Gitter begangen hatte. Er wurde in allen 29 Anklagepunkten[1]<sup id=\"fnref:1\"><\/sup> schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie einer Geldstrafe von 70 Tagess\u00e4tzen zu 10 Franken bestraft.<\/p>\n<blockquote><p><strong><em>\u00abIm Gef\u00e4ngnis ist Wahnsinn der einzige geistige Zustand.\u00bb<\/em> <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><em>Brian K.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Verwahrung nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches wurde vom Gericht abgelehnt. Stattdessen ordnete es eine station\u00e4re therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB an. Eine Massnahme f\u00fcr \u00abpsychisch schwer gest\u00f6rte T\u00e4ter\u00bb. Das heisst, dass die Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie aufgeschoben wird, die zun\u00e4chst auf f\u00fcnf Jahre begrenzt ist. Die Massnahme kann jedoch beliebig viele Male f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert werden. Es wird von einer \u00abkleinen Verwahrung\u00bb gesprochen. De facto kann Brian also lebensl\u00e4nglich verwahrt werden.<\/p>\n<div id=\"attachment_1000650\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-1000650\" class=\"wp-image-1000650\" src=\"https:\/\/www.pressenza.com\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/sozialwahn.jpeg\" alt=\"Geschichte des Schweizer Strafsystems: Repression und Wahnsinn\" width=\"761\" height=\"502\" srcset=\"https:\/\/www.pressenza.com\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/sozialwahn.jpeg 560w, https:\/\/www.pressenza.com\/wp-content\/uploads\/2019\/12\/sozialwahn-300x198.jpeg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 761px) 100vw, 761px\" \/><p id=\"caption-attachment-1000650\" class=\"wp-caption-text\"><em>\u00abSozial-Wahn\u00bb \u2013 die Boulevard-Zeitung Blick entfesselt den Volkszorn<\/em><\/p><\/div>\n<p>Dies ist Anlass genug, um sich skizzenhaft mit der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Justizvollzug und Psychiatrie auseinanderzusetzen. Erst aus diesem Prozess heraus konnten sich therapeutische Massnahmen, forensisch-psychiatrische Gutachten und die damit verbundenen R\u00fcckfallprognosen etablieren. Diese Erscheinungen stehen f\u00fcr einen sich entwickelnden und im Verlauf von \u00fcber zwanzig Jahren vollzogenen Paradigmenwechsel \u2013 vom Repressionsstrafrecht zum repressiven Pr\u00e4ventivrecht. Zum angeblichen Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit werden massive Freiheitseingriffe in Kauf genommen.<\/p>\n<h4><strong>Vernunft und Willensfreiheit<\/strong><\/h4>\n<p>Im Zuge der Aufkl\u00e4rung wurde der vernunftbegabte Mensch ins Zentrum ger\u00fcckt. Handeln und Wollen wurden nicht bloss als Triebe oder als durch \u00fcbersinnliche Kr\u00e4fte bestimmt verstanden, sondern als bewusste Entscheidung des Individuums. Alte Autorit\u00e4ten, egal welcher Art, sollten der vern\u00fcnftigen und kritischen Entscheidungsfreiheit des Einzelnen nicht im Weg stehen. Die Vernunft und die Willensfreiheit avancierten zu zentralen S\u00e4ulen der b\u00fcrgerlichen Subjektkonstitution, reflektiert und selbstbestimmt sollte jede*r Herr*in \u00fcber ihr*sein Schicksal werden. Auch die Gesellschaft sollte nach vern\u00fcnftigen Prinzipien gestaltet werden.<\/p>\n<p>In der Schweiz wurde das erste an die Ideen der Aufkl\u00e4rung angelehnte Strafgesetzbuch \u2013 das sogenannte \u00abPeinl. Gesetzbuch der helvetischen Republik\u00bb, das sich massgeblich am franz\u00f6sischen \u00abCode p\u00e9nal\u00bb von 1791 orientierte \u2013 im Jahr 1799 eingef\u00fchrt. Doch f\u00fcr die meisten Kantone war dieses Strafgesetzbuch fremd, was zur Herausbildung von ca. vierzig unterschiedlichen Strafgesetzgebungen in den verschiedenen Kantone f\u00fchrte. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurden die Stimmen f\u00fcr ein einheitliches Strafgesetzbuch lauter. Bereits im Jahr 1867 forderte die \u00abSoci\u00e9t\u00e9 p\u00e9nitentiaire Suisse\u00bb eine Rechtsvereinheitlichung und im Jahr 1889 wurde Carl Stoss vom Bundesrat beauftragt ein eidgen\u00f6ssisches Strafgesetzbuch zu entwerfen. Aufgrund von Uneinigkeiten \u00fcber den Inhalt trat es aber im Jahr 1942 in Kraft.<\/p>\n<h4><strong>\u00dcber den Schuldausgleich<\/strong><\/h4>\n<p>Das b\u00fcrgerliche Strafrecht, welches sich im 19. Jahrhundert entwickelte und im 20. Jahrhundert verfestigte, richtete sich nach dem neuen Menschen- und Gesellschaftsbild der Aufkl\u00e4rung. Dabei stand auch die Frage nach dem Zweck einer Strafe im Vordergrund. Hier waren zwei Ans\u00e4tze bestimmend: die absolute und die relative Straftheorie. Zu einem aufgekl\u00e4rten Rechtsverst\u00e4ndnis im Sinne der absoluten Straftheorie geh\u00f6rt die Schuldzuweisung. Das heisst, dass die Verantwortung f\u00fcr eine Handlung einer bestimmten Person zugeschrieben wird. Das impliziert, dass der oder die T\u00e4ter*in im vollen Besitz ihrer Vernunft ist und sich dementsprechend \u00fcber das eigene Handeln und dessen Konsequenzen bewusst ist. Dies ist eine Grundvoraussetzung, um einen Schuldausgleich durch repressive Mittel zu legitimieren. Der Schuldausgleich erlag seinerseits einer Rationalisierung in Form einer Quantifizierung der Tat. Das heisst, dass sich die H\u00e4rte der Strafe an der Schwere des Verbrechens zu orientierten hatte. Hierf\u00fcr waren Freiheitsstrafen besonders geeignet, also die Negation dessen, was im Selbstverst\u00e4ndnis der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft, eines ihrer h\u00f6chsten G\u00fcter ist. Denn durch den Freiheitsentzug liess sich eine Proportionalit\u00e4t zwischen Bestrafung und der begangenen Straftat erschaffen, was eher dem Ideal der Vernunft n\u00e4her kam als grausame \u00f6ffentliche Gewaltaus\u00fcbungen der Vormoderne. Die Auffassung der Strafe als Vergeltung von Schuld kommt bei der absoluten Straftheorie ohne kriminalpolitische Zwecke aus. Weder Abschreckung noch Resozialisierung oder Pr\u00e4vention standen im Vordergrund. Die Strafe galt als Wiederherstellung der Gerechtigkeit. Jedes Verbrechen sollte eine \u00abvern\u00fcnftige und humane\u00bb Bestrafung nach sich ziehen. Die \u00f6ffentliche K\u00f6rperstrafen gerieten somit durch das \u00abvern\u00fcnftig werden\u00bb des Strafrechts zunehmend in den Hintergrund. Genau wie heutzutage wurden dennoch \u00fcberwiegend junge M\u00e4nner aus sozial benachteiligten Schichten dadurch ihrer Freiheit beraubt. Die an der absoluten Straftheorie orientierten Strafpraxis war nat\u00fcrlich von unterschiedlichen Widerspr\u00fcchen und Probleme begleitet: Als erstes l\u00e4sst sich feststellen, dass die Wiederherstellung der Gerechtigkeit sehr abstrakt ist und es keine abschliessende Erkl\u00e4rung gibt, weshalb genau eine staatlich bestimmte Strafe wieder ein Gleichgewicht zwischen Recht und Unrecht herstellen soll. Und was ist, wenn ein*e T\u00e4ter*in, z. B. durch eine psychische Einschr\u00e4nkung nicht zurechnungsf\u00e4hig ist und der freie Wille nicht eindeutig feststellbar? Wie will man im Einzelfall \u00fcberhaupt den freien Willen feststellen, und was wenn ein Verbrechen so brutal ist, dass keine Gerechtigkeit wiederhergestellt werden kann?<\/p>\n<h4><strong>Die relative Straftheorie<\/strong><\/h4>\n<p>Im Gegensatz zur absoluten Straftheorie koppelt die relative Straftheorie die Strafe an einen Zweck. Im Mittelpunkt stehen Abschreckung \u2013 sowohl der T\u00e4ter*in, als auch der \u00d6ffentlichkeit \u2013 und Resozialisierung. Somit wird das Verhindern einer neuen Straftat zum Dreh- und Angelpunkt der relativen Straftheorie. Es ist also ein pr\u00e4ventives Moment vorhanden. Doch auch hier entstehen verschiedene Probleme: Was, wenn ein*e T\u00e4ter*in sich renitent zeigt, sogar stolz auf ihre Handlungen ist, ihr \u00abdeviantes Verhalten\u00bb und ihre \u00abBoshaftigkeit\u00bb zu einem Handlungsprinzip erhebt? Dieses Szenario stellte das Strafsystem vor erhebliche Probleme, genauso wie r\u00fcckf\u00e4llige Straft\u00e4ter*innen, deren Verhalten nicht den g\u00e4ngigen b\u00fcrgerlichen Normen entsprach und als unzurechnungsf\u00e4hig oder psychisch krank abgestempelt wurden. Justiz und Psychiatrie versuchten diesem Problem mit rationalen Mitteln zu begegnen und nach den Ursachen f\u00fcr das \u00abdeviante Verhalten\u00bb bestimmter Menschen zu suchen. W\u00e4hrend die absolute Straftheorie durch das Festhalten an der Zwecklosigkeit der Strafe lediglich daran interessiert war, die \u00abGerechtigkeit\u00bb wiederherzustellen, so entwickelte sich u. a. durch den Einfluss der relativen Straftheorie, zunehmend eine Form der Bestrafung, in der die geistige Konstitution der Subjekte ins Zentrum r\u00fcckte. Nicht mehr bloss die Vergeltung f\u00fcr eine Tat stand im Vordergrund, sondern auch die \u00abVerbesserung\u00bb und \u00abHeilung\u00bb der weggesperrten Menschen,<sup id=\"fnref:2\">[2]<\/sup> also eine nach dem Massstab der Moral der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft nicht st\u00f6rende Verhaltensweise: Man wollte die T\u00e4ter*innen verstehen, um sie zu durch repressive Therapie und Einsperrung zu ver\u00e4ndern. Wurde die Ursache hinter den Handlungen einer \u00abStraft\u00e4ter*in\u00bb gefunden, l\u00e4sst sich auch \u00fcber das zuk\u00fcnftige Verhalten derselben spekulieren. Die Psychiatrie sollte das Fundament f\u00fcr die Prognosen liefern und ein Klassifizierungssystem f\u00fcr deviantes Verhalten entwickeln.<\/p>\n<h4><strong>Die Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie<\/strong><\/h4>\n<p>Gerichtspsychiatrische Begutachtungen h\u00e4uften sich in der zweiten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts. Durch Pathologisierung und Klassifizierung devianter Verhaltensweisen wurde versucht den Widerspr\u00fcchen und Problemen des Schuldstrafrechts zu begegnen und die \u00abGemeingef\u00e4hrlichkeit\u00bb einzelner T\u00e4ter*innen einzusch\u00e4tzen. Diese Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie verfestigte sich im 20. Jahrhundert. Im Jahr 1906 beispielsweise ordnete der Untersuchungsrichter im Fall der russischen Anarchistin Tatjana Leontieff<sup id=\"fnref:3\">[3]<\/sup> eine psychiatrische Begutachtung an. Ihr wurde von den \u00c4rzten der Irrenanstalt M\u00fcnsigen eine \u00abpsychopatische Natur\u00bb und eine \u00abBeeintr\u00e4chtigung des sogenannten freien Willens\u00bb diagnostiziert. Letzteres soll durch die revolution\u00e4ren Unruhen 1905 in Russland bedingt gewesen sein. Solch eine psychiatrische Begutachtung war kein Einzellfall. Allein im Kanton Bern kam es zwischen 1885 und 1920 zu 800 strafrechtlichen Begutachtungsf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Das 1942 eingef\u00fchrte gesamtschweizerische Strafgesetzbuch regelte und zementierte die Zusammenarbeit zwischen Justiz und Psychiatrie. Vorerst konzentrierte sich dieses neu formierte Dispositiv auf die Resozialisierung der Straft\u00e4ter*innen. Durch die verst\u00e4rkte Zusammenarbeit ver\u00e4nderte sich auch der Fokus des Justizapparats. Nicht mehr nur die Tat stand im Vordergrund, sondern auch die Person dahinter. Die Biographie und die Psyche eines Individuums r\u00fcckten ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Damit wurde das Sanktionssystem des Justizapparats ausdifferenziert: Neben den g\u00e4ngigen Vergeltungsstrafen gewann das Massnahmenrecht an Bedeutung. Hierdurch wurden die auf psychiatrischen Gutachten gest\u00fctzten Therapien und die Verwahrung auf unbestimmte Zeit als Sanktionsm\u00f6glichkeit etabliert. Nun lag es in den H\u00e4nden der Psychiatrie, das ad\u00e4quate Instrumentarium zu liefern, um \u00fcber die Gef\u00e4hrlichkeit einer Person f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit zu bestimmen. In den 1990er Jahren begann, vorwiegend aufgrund der medialen Ausschlachtung von Einzelf\u00e4llen, der Ruf nach einer lebenslangen Verwahrung laut zu werden. Die Entwicklung psychiatrischer Deutungsmuster und die zunehmende Macht der Psychiatrie im 20. Jahrhundert, erlangten in der Schweiz letzten Endes mit der sogenannten \u00abUrbaniok-Linie\u00bb einen H\u00f6hepunkt.<\/p>\n<h4><strong>Neue Wege f\u00fcr ein altes Dilemma<\/strong><\/h4>\n<div class=\"wp-caption alignnone\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"\" src=\"https:\/\/www.ajour-mag.ch\/content\/images\/2019\/12\/urbaniok.jpeg\" alt=\"\" width=\"756\" height=\"423\" \/><p class=\"wp-caption-text\"><em>Frank Urbaniok war von 1997 bis 2018 Oberpsychiater des Z\u00fcrcher Justizvollzugs und Vorreiter auf seinem Gebiet<\/em><\/p><\/div>\n<p>Frank Urbaniok wurde 1997 Chefarzt des Z\u00fcrcher PPD (Psychiatrisch-Psychologischer Dienst des Amts f\u00fcr Justitzvollzug). Er verstand sehr genau, was er einer Gesellschaft die nach Nullprozent-Risiko und lebenslangen Verwahrungen schreit, anbieten musste. H\u00f6rt man ihm und seinem Team zu, stechen zwei Begriffe deutlich hervor: Wahrscheinlichkeit und R\u00fcckfallgefahr. Das Dilemma ist nach wie vor dasselbe: Die regul\u00e4ren Bestrafungsmethoden der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft \u2013 Freiheitsberaubung und Resozialisierungsprogramme \u2013 erzielen nicht die erhoffte p\u00e4dagogische Wirkung. Viele \u00abAbnormale\u00bb und \u00abSt\u00f6rer*innen\u00bb delinquieren nach abgesessener Strafe munter weiter, leiden unter keiner psychischer Krankheit und empfinden keine Reue f\u00fcr ihre Taten. Auch die abschreckende Wirkung der Strafen stellte sich immer mehr als Wunschdenken der Politik und des Staates heraus. Angesichts dieses Scheiterns greift die b\u00fcrgerliche Gesellschaft auf die Expertise der forensischen Psychiater*innen zur\u00fcck. Sie sollen durch die Auseinandersetzung mit der Lebensbiographie eines Individuums, einer detaillierten Rekonstruktion des Tathergangs und \u2013 im besten Fall \u2013 im Gespr\u00e4ch mit der beschuldigten Person, deren psychische Konstitution katalogisieren und eine Diagnose \u00fcber zuk\u00fcnftiges Verhalten erstellen. Potentielle Gef\u00e4hrder*innen sollen durch die therapeutischen Massnahmen weit \u00fcber das Absitzen des eigentlichen Freiheitsentzugs hinaus pr\u00e4ventiv eingesperrt werden.<sup id=\"fnref:4\">[4]<\/sup> Unter dem Druck der \u00d6ffentlichkeit und ihres erh\u00f6hten Sicherheitsbed\u00fcrfnis etablierte sich unter Urbaniok der standardm\u00e4ssige Einsatz von Prognoseinstrumenten. Er selbst entwickelte das heute g\u00e4ngige FOTRES (Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System).<\/p>\n<h4><strong>Was verspricht FOTRES?<\/strong><\/h4>\n<p>Das Prognoseinstrument FOTRES ist f\u00fcr die Eruierung der R\u00fcckfallwahrscheinlichkeit einer T\u00e4ter*in heutzutage von zentraler Bedeutung. FOTRES ist ein Katalog aus \u00fcber 700 Fragen, der nach einer Voruntersuchung und Akteneinsicht \u00fcber die straff\u00e4llige Person, von den Gutachter*innen ausgef\u00fcllt wird. Das Programm errechnet anschliessend, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines R\u00fcckfalls ist. Je mehr Daten dem Programm zugef\u00fcgt werden, desto mehr lernt der Algorithmus. Die von FOTRES errechnete Wahrscheinlichkeit eines R\u00fcckfalls fliesst in das Gutachten ein und das Urteil des Gerichts st\u00fctzt sich auf diese Zahl. Es versteht sich, dass sobald die Zahl im Raum steht, welche an sich keine Wissenschaftlichkeit beanspruchen kann, Richter*innen in der Bredouille sind. Wenn das R\u00fcckfallrisiko wie im Fall von Brian bei 76% liegt, m\u00f6chte kein Gericht ein Urteil F\u00e4llen, das dieser Prognose widerspricht, um dann bei einem R\u00fcckfall von der \u00d6ffentlichkeit als mitschuldig f\u00fcr die Tat bezeichnet zu werden. Umgekehrt bietet es den Gutachter*innen die M\u00f6glichkeit sich hinter der FOTRES Prognose zu verstecken. Die Illusion einer allumfassenden Sicherheit wird durch Wahrscheinlichkeitsrechnungen aufrechterhalten und verst\u00e4rkt. Das b\u00fcrgerliche Strafrecht wird unter dem Deckmantel der Humanit\u00e4t immer willk\u00fcrlicher. Wie sich im \u00abFall Brian\u00bb gezeigt hat, wird es immer mehr zur Normalit\u00e4t, dass Straff\u00e4llige aufgrund ihrer psychologischen Pr\u00e4disposition, des errechneten R\u00fcckfallrisikos und des Deliktes, eine Strafe erhalten die zugunsten einer Massnahme aufgeschoben wird.<\/p>\n<h4><strong>Die R\u00fcckfallgefahr im \u00abFall Brian\u00bb<\/strong><\/h4>\n<p>Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf und dessen Begr\u00fcndung sind im Fall Brian beispielhaft f\u00fcr die oben beschriebenen Entwicklungen. F\u00fcr Brian wurde vom forensischen Psychiater Henning Hachtel ein reines Aktengutachten erstellt, also ein Gutachten ohne pers\u00f6nlichen Kontakt zum Beschuldigten, da dieser sich weigert mit Psychiater*innen zu sprechen. Hachtel diagnostizierte Brian eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung<sup id=\"fnref:5\">[5]<\/sup> mit ausgepr\u00e4gten psychopathischen Wesensz\u00fcgen bei einer Intelligenz im unteren Normbereich. Bei Brian wurde eine R\u00fcckfallgefahr von 76% Prozent errechnet. Weil Brian immer wieder mit den selben oder \u00e4hnlichen Delikten auffiel, f\u00e4llt er in die Kategorie eines unbelehrbaren, schwer zu therapierenden Straft\u00e4ters. Der Staatsanwalt forderte deshalb die Verwahrung nach Artikel 64!<sup id=\"fnref:6\">[6]<\/sup><\/p>\n<p>Bei der Festlegung einer potentiellen R\u00fcckfallgefahr wird von vergangenem Verhalten auf zuk\u00fcnftiges Verhalten geschlossen. Es wird versucht, eine lineare Kontinuit\u00e4t zwischen der Kindheit einer Person und der strafbaren Handlung herzustellen. Die Ursache einer Tat wird individualisiert und auf den Charakter der T\u00e4ter*in bezogen. Man k\u00f6nnte das so interpretieren, dass das Verbrechen schon immer in der Person angelegt war und das auch in Zukunft sein wird, fernab vom sozialen Kontext und den spezifischen Umst\u00e4nden. Der Richter im \u00abFall Brian\u00bb, Marc Gm\u00fcnder, bediente sich eines solchen Erkl\u00e4rungsmusters \u2013 gest\u00fctzt auf das erw\u00e4hnte psychiatrische Gutachten. Er versuchte eine Kontinuit\u00e4t zwischen dem siebenj\u00e4hrigen Brian, der in Raufereien mit seinen Mitsch\u00fcler*innen geriet und dem erwachsenen Brian, der einen Gef\u00e4ngnisw\u00e4rter niederschlug, herzustellen. Was im ersten Moment vielleicht plausibel erscheint, stellt sich schnell als unhaltbares Argument heraus: Brians Odyssee durch 16 Justizvollzugsanstalten und einige psychiatrischen Institutionen \u2013 inklusive einer medizinischen Zwangsmassnahme in der Psychiatrischen Universit\u00e4tsklinik Z\u00fcrich (PUK), in der er im Alter von 16 Jahren nach einem Suizidversuch 13 Tage lang an F\u00fcssen, Brust und Oberschenkel fixiert wurde, wie auch Erniedrigungen in verschiedenen Gef\u00e4ngnissen mitsamt Isolationshaft \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum \u2013 wurden zwar als mildernde Umst\u00e4nde erw\u00e4hnt, im Grossen und Ganzen aber komplett ausser Acht gelassen.<\/p>\n<h4><strong>Station\u00e4re Massnahme nach Artikel 59<\/strong><\/h4>\n<p>Bei der Massnahme nach Artikel 59, wie sie bei Brian angeordnet wurde, handelt es sich um eine station\u00e4re therapeutische Massnahme. Sie wird ausgesprochen, wenn die T\u00e4ter*in ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen St\u00f6rung in Zusammenhang gebracht wird. Die Massnahme wird auf einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren angelegt und nach Ablauf dieser Frist neu verhandelt. Es gibt keine Garantie auf eine Freilassung. Erst wenn die behandelnden Therapeut*innen entscheiden, dass die verurteilte Person die Therapieziele erreicht hat, kann an eine Entlassung gedacht werden. Der Artikel ist bei Richter*innen sehr beliebt, da eine Entlassung theoretisch m\u00f6glich ist und eine angeklagte Person keine schwere Straftaten begangen haben muss. Es reicht wenn eine \u00abschwere\u00bb psychische St\u00f6rung diagnostiziert wird und diese mit der Straftat in Verbindung gebracht werden kann. Oft wird der Artikel zusammen mit einer Haftstrafe verh\u00e4ngt, die weniger als f\u00fcnf Jahre dauert und dann zugunsten des Artikel 59 aufgeschoben. Das hat zur Folge, dass Personen aufgrund ihrer Erkrankung und des fragw\u00fcrdigen Befundes eines R\u00fcckfallrisikos in der Massnahme sitzen. Die Massnahmen werden in diversen Justizvollzugsanstalten und psychiatrischen Kliniken durchgef\u00fchrt. Dabei herrscht f\u00fcr die Betroffenen ein Therapiezwang. Die blosse Verweigerung der Therapie f\u00fchrt dazu, dass die jeweiligen Straft\u00e4ter*innen l\u00e4nger eingesperrt bleiben und im schlimmsten Fall kann sie zu einer \u00dcberf\u00fchrung in die ordentliche Verwahrung f\u00fchren. Doch auch wenn sich jemand grunds\u00e4tzlich kooperationsbereit zeigt, herrscht ein enorm hoher Druck: Die Angst, die Massnahme nie mehr verlassen zu k\u00f6nnen oder in die ordentliche Verwahrung abzurutschen, ist immer pr\u00e4sent. Auch die Ungewissheit \u00fcber die tats\u00e4chliche Dauer der Massnahme nagt an der Psyche.<\/p>\n<p>Nebst dem Therapiezwang gibt es noch weitere problematische Aspekte. Der Schutz der Pers\u00f6nlichkeit beispielsweise, ist nicht gew\u00e4hrleistet. Sollte sich jemand tats\u00e4chlich gegen\u00fcber eine*r Therapeut*in \u00f6ffnen, kann alles, was in der Therapie besprochen wird, den Beh\u00f6rden weitergeleitet werden. Was in den Sitzungen gesagt wird, kann und wird gegen die Patient*innen bzw. Gefangenen verwendet. Das Arztgeheimnis ist de facto ausgehebelt. Dass die Therapeut*innen nicht frei gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, missachtet zudem den Grundsatz, dass Sympathie und Vertrauen zur Therapeut*in eine Voraussetzung f\u00fcr eine zumutbare Therapie sind. Auch das Recht auf Aussageverweigerung wird von den therapeutischen Massnahmen ausgehebelt. Die Therapeut*innen werden quasi zu einer semi-richterlichen Instanz und haben einen entscheidenden Einfluss auf die Strafdauer. Ergebnis all dieser Missst\u00e4nde sind repetitive, deliktorientierte Therapien, in denen sich ein*e Patient*in \u00abintensiv mit dem konkreten Deliktgeschehen auseinandersetzen muss\u00bb. Dies kann jahre- oder sogar jahrzehntelang dauern, was sich zerm\u00fcrbend auf die Patient*innen auswirkt. Sie sehen oft nicht ein, weshalb sie so lange weggesperrt werden. Selbst dies kann von den Therapeut*innen als fehlendes Deliktbewusstsein gedeutet werden und ein Grund f\u00fcr das Nicht-Erreichen eines therapeutischen Zieles oder f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Massnahme sein. Der Psychiater und Urbaniok-Kritiker Mario Gm\u00fcr spricht in diesem Kontext von \u00abPsychotherapien ohne Grenzen\u00bb.<\/p>\n<h4><strong>Krankheit und Delinquenz: gesellschaftliche Konstruktionen<\/strong><\/h4>\n<p>Die Geschichte der Antipsychiatrie-Bewegung der 1960er und 1980er Jahre \u2013 man denke z.B. an das <a href=\"https:\/\/www.swr.de\/swr2\/film-und-serie\/film-spk-komplex-gerd-kroske,article-swr-18022.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sozialistische Patientenkollektiv<\/a> oder an die <a href=\"https:\/\/www.antipsychiatrie.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Irren-Offensive<\/a> \u2013 erscheint heute meist als ein Relikt vergangener Zeiten. Dabei k\u00f6nnten aus einer kritischen Auseinandersetzung mit diesen vergangenen Erfahrungen und Kampfformen interessante Ans\u00e4tze entwickelt werden, um nicht nur die Pathologisierung \u00abdevianter Verhaltensweisen\u00bb und die Verschr\u00e4nkung zwischen Justizsystem und Psychiatrie zu kritisieren, sondern die b\u00fcrgerliche Gesellschaft als Ganzes. Denn aus ihrem Schosse entstehen die Verbrechen, die das Justizsystem zu verhindern vorgibt. Dies betrifft auch das psychische Leiden \u2013 sofern \u00fcberhaupt eines vorliegt \u2013 das angeblich geheilt werden soll. Heutzutage entscheidet die disziplinierende Macht der staatlichen Institutionen, im Namen der Moralvorstellungen der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft, wo die Grenze zwischen \u00abschwerer psychischer St\u00f6rung\u00bb, Allgemeingef\u00e4hrlichkeit und Normalit\u00e4t liegt. Dass dabei das Individuum und dessen Charakter im Zentrum stehen, f\u00fchrt dazu, dass die gesamten gesellschaftlichen Strukturen innerhalb derer sich das Individuum bewegt und die massgeblich sein Verhalten pr\u00e4gen, ausser Acht gelassen werden. Im Fall Brian haben wir es nicht nur mit einem Scheitern der Beh\u00f6rden und einer abscheulichen, hetzerischen und verantwortungslosen Berichterstattung seitens bestimmter Boulevardbl\u00e4tter zu tun, sondern mit einem gesamtgesellschaftlichen Scheitern. Ein Scheitern das sich dort am deutlichsten zeigt, wo die Gewalt des Staates und seinen Institutionen gar nicht mehr als solche wahrgenommen wird und viele Menschen mehr Angst vor den medial hochstilisierten gewaltt\u00e4tigen Einzelt\u00e4ter*innen haben als vor dem zentralisierten Gewaltmonopol des Staates.<\/p>\n<p>Was Brian K. betrifft, k\u00f6nnte das einzige Posotive an seiner fragw\u00fcrdigen Bekanntheit sein, dass sich ein kritischer Diskurs \u00fcber therapeutische Massnahmen und R\u00fcckfallprognosen breiter etabliert und sich \u2013 im besten Fall \u2013 auch Widerstand dagegen formiert. Dass die Nationale Kommission zur Verh\u00fctung von Folter im Fall Brian ermittelt, spricht f\u00fcr sich. <a href=\"https:\/\/www.humanrights.ch\/de\/menschenrechte-schweiz\/inneres\/strafen\/freiheitsentzug\/kleine-verwahrung-artikel-59-stgb\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Verein Humanrights.ch kritisiert den Artikel 59 schon seit l\u00e4ngerem und wirft dem Staat Verletzung der Grundrechte vor.<\/a> Ebenso wurde die Schweiz 2017 in Strassburg im Falle \u00abKadusic\u00bb schuldig gesprochen, die Rechte auf Freiheit und Sicherheit nach Artikel 5 der europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention verletzt zu haben.<sup id=\"fnref:7\"><a href=\"https:\/\/www.ajour-mag.ch\/repression-und-wahnsinn\/#fn:7\" rel=\"footnote\">7<\/a><\/sup> Es gibt viele, teils prominente, teils weniger bekannte F\u00e4lle von Menschen, die sich aktiv gegen eine therapeutische Massnahme wehren. Zur Zeit befinden sich zwischen 500 und 600 Menschen in einer 59er Massnahme, Tendenz steigend. Seit der \u00c4ra Urbaniok haben wir es mit einer historischen Z\u00e4sur zu tun, die wegbestimmend f\u00fcr den modernen Repressionsapparat ist. Der Traum einer rigiden Justiz und einer repressiven Psychiatrie, die sich anmasst das zuk\u00fcnftige Handeln einer Person vorauszusagen, hat sich verwirklicht. Der Schritt vom bestrafenden zum pr\u00e4ventiven Strafrecht, der sich seit der zweiten H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts anbahnte, wurde in den letzten Jahren im Eiltempo vollzogen.<\/p>\n<p><em><strong>von David Kortex und Paul Panoptikum erstver\u00f6ffentlicht bei <a href=\"https:\/\/www.ajour-mag.ch\/repression-und-wahnsinn\/#fnref:1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ajour-mag.ch<\/a> und von unserem Medienpartner <a href=\"https:\/\/www.untergrund-bl\u00e4ttle.ch\/politik\/schweiz\/repression-psychiatrie-justiz-brian-k-5825.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">untergrund-bl\u00e4ttle<\/a> \u00fcbernommen<\/strong><\/em><\/p>\n<hr \/>\n<p>Fussnoten:<br \/>\n[1] Versuchte schwere K\u00f6rperverletzung, einfache K\u00f6rperverletzung (in zwei F\u00e4llen), Drohung (in drei F\u00e4llen), Gewalt und Drohung gegen Beh\u00f6rden und Beamten (in zehn F\u00e4llen), Beschimpfung (in f\u00fcnf F\u00e4llen) und Sachbesch\u00e4digung (in acht F\u00e4llen).<br \/>\n[2] Im Namen der Heilung wurden makabre und unwissenschaftliche Methode an psychisch Kranken Patient*innen ausprobiert. Erinnern wir uns z. B. an Mario Fiambert und Antonio Egas Moniz und ihr Projekt der Lobotomie. Im Jahr 1936 unternahmen sie die erste Operation am Frontalkortex eines Menschen.<br \/>\n[3] Leontieff erschoss im Jahr 1906 in Interlaken den franz\u00f6sischen Gesch\u00e4ftsmann Charles M\u00fcller, den sie mit dem ehemaligen russischen Innenminister Durnowo verwechselte. Sie gilt bis heute als einzige Frau in der Schweiz die einen politischen Mord begangen hat.<br \/>\n[4] Das kommt keinem Novum gleich, sondern ist seit dem 19. Jahrhundert fester Bestandteil der Aufgaben der Psychiatrie. Im Verlaufe des 20. Jahrhunderts, insbesondere seit den 1990er, hat sich dies verst\u00e4rkt.<br \/>\n[5] Die Merkmale einer dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung sind, wie auch bei vielen anderen Diagnosen, \u00e4usserst dehnbar und weit auslegbar. So k\u00f6nnte die St\u00f6rung auch einem typischen Manager oder Profisportler oder sonst irgendwem attestiert werden.<br \/>\n[6] Die ordentliche Verwahrung ist eine station\u00e4re Massnahme bei der es keine Garantie gibt, je wieder frei zu kommen. Das Gericht pr\u00fcft j\u00e4hrlich, ob eine fr\u00fchzeitige Entlassung m\u00f6glich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor einigen Wochen wurde Brian K. \u2013 einer der bekanntesten Gef\u00e4ngnisinsassen der Schweiz \u2013 in Z\u00fcrich der Prozess gemacht. 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